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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Internet-Shop-Handel der Raiffeisen Technik Mitte GmbH


§ 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel

  1. Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen der Raiffeisen Technik Mitte GmbH als Verkäuferin und ihren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.

  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Preise

  1. Die Präsentation der Waren im Internet-Shop stellt kein bindendes Angebot der Verkäuferin auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.

  2. Durch das Absenden der Bestellung im Internet-Shop gibt der Kunde ein verbindliches
    Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Mit dem Absenden der Bestellung erkennt der Kunde auch diese Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit der Verkäuferin allein maßgeblich an.

  3. Die Verkäuferin bestätigt den Eingang der Bestellung des Kunden durch Versendung einer Bestätigungs-E-Mail. Diese Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebots durch die Verkäuferin dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass die Bestellung bei der Verkäuferin eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des
    Vertragsangebotes erfolgt durch die Auslieferung der Ware oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung.

  4. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die jeweils angegebenen Preise gemäß der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB einzuhalten. Eventuelle gesetzliche Mehrwertsteuerermäßigungen hat die Verkäuferin zu berücksichtigen. Den Preisen liegen die der Verkäuferin zum Zeitpunkt der Bestellbestätigung bekannten Preise des jeweiligen Vorlieferanten zugrunde. Zwischenzeitlich erfolgte Lohn-, Material-, Mehrwertsteuererhöhung und dergleichen können gemäß § 1 Abs. 5, § 7 der VO über Preisangaben  und den Regelungen der §§ 305 ff BGB an den Kunden weiterberechnet werden.

  
§ 3 Lieferbedingungen / Rückgabe von Waren und Verpackungen

  1. Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ca.-Angaben. Die Verkäuferin kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass der Kunde seinerseits vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern kann. Der Kunde ist bei Überschreitung einer ausdrücklich und schriftlich zugesagten Frist oder bei Überschreitung eines gewünschten Leistungstermins um mehr als 6 Wochen berechtigt, der
    Verkäuferin eine angemessene Nachfrist -im Zweifel beträgt diese 2 Wochen - zu setzen. Verstreicht auch die Nachfrist erfolglos und hat die Verkäuferin die Leistungsverzögerung
    zu vertreten, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch entsprechende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist damit nicht verbunden. Eine Leistungsverzögerung hat die Verkäuferin insbesondere nicht zu vertreten, wenn der Kunde etwaige erforderliche Unterlagen, wie Genehmigungen und Freigaben, oder sonstige Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Gleiches gilt, wenn die Verkäuferin den Kaufgegenstand trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt unverschuldet nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhält. In solchen Fällen ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Verkäuferin wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und eine etwa seitens des Kunden bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.

  1. Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung kann der Kunde anstelle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages dann verlangen, wenn die Verkäuferin ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Bei Fahrlässigkeit und bei Handelsgeschäften kann Schadenersatz nur bis zur Höhe des auf die nicht rechtzeitige Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages verlangt werden. Höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien, Lieferverweigerungen der Lieferfirmen der Verkäuferin sowie Ereignisse ähnlicher Art entbinden die Verkäuferin, soweit
    sie es nicht selbst zu vertreten hat, von der Lieferpflicht, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.

  2. Versand und Überführung - auch durch die Verkäuferin selbst - erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden (§§ 446, 447 BGB); dies ebenso bei eventuell frachtfreier Lieferung und auch dann, wenn die Ware direkt vom Vorlieferanten der Verkäuferin an den Kunden versandt wird. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Eventuell notwendige Bruchversicherung geht zu Lasten des Kunden.

  3. Wenn Lieferung frei Hof/Abladestelle vereinbart ist, so gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Zufahrtsstraße und der Hof/Abladestelle mindestens mit einem 20-t-Lkw befahrbar sind. Ist dies nicht möglich, dann erfolgt die Lieferung nach Wahl der Verkäuferin entweder mit einem kleineren Fahrzeug oder an eine vom Kunden zu bestimmende, mit einem 20-t-Lkw zu erreichende Abladestelle. Bei Zustellung durch einen kleineren Lkw gehen Mehrkosten (Umladekosten, ortsübliche Fuhrlöhne)  zu Lasten des Kunden. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen. Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Nach
    Vertragsabschluss eintretende Mehrkosten gehen zu Lasten bzw. zugunsten der Kunden, wenn der Kunde nicht für Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle sorgt. Europaletten sind
    unverzüglich nach Übergabe bei Anlieferung am Hof/Abladestelle unbeschädigt und frachtfrei gegen vergleichbare Europaletten an dem liefernden Agrarstandort der Verkäuferin zu tauschen. Leihverpackungen sind vom Kunden sofort zu entleeren und in einwandfreiem Zustand an die Verkäuferin zurückzugeben. Sie dürfen nicht in anderer Weise befüllt oder anderweitig verwendet werden.

  4. Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Verkäuferin –unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Verkäuferin für die Dauer der Behinderung
    und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die Verkäuferin auch vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer (Kunde) stehen in diesen Fällen
    keinerlei Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin zu. 
    Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge sowie Eisliegegelder können von der Verkäuferin dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, auch wenn die Ware/der
     Kaufgegenstand mit Fahrzeugen der Verkäuferin befördert wird. Ausnahme hiervon ist, dass die Beschädigung oder der Verlust durch die Verkäuferin zu vertreten ist. Bei frachtfreien Lieferungen trägt der Unternehmer ebenfalls die Gefahr. Die Verkäuferin wählt, falls nichts anderes vereinbart wurde, die Versendungsart.

  5. Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UNÜbereinkommens
    über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  6. Nicht wiederverwendbare Verpackungen werden aufgrund besonderer Vereinbarung oder bei Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung  zurückgenommen. Die Verpackungsrücknahmebedingungen der Verkäuferin sind unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.rw.net/muellruecknahme. Auf Anfrage können diese auch in Papierform ausgehändigt werden.

  

§ 4 Eigentumsvorbehalt / Eigentumsverschaffung

  1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen der Verkäuferin (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten oder Saldoanerkenntnissen), die aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Verkäuferin bestehen oder
    künftig entstehen, im Eigentum der Verkäuferin (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

  2. Der Kunde hat die der Verkäuferin gehörenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.

  3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Eigentumsvorbehaltsware sind nicht gestattet.

  4. Der Kunde ist gegen Abtretung der hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Eigentumsvorbehaltsware berechtigt, die Vorbehaltsware
    im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

  5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, wird die Verkäuferin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB Miteigentümerin an der einheitlichen Sache. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die Verkäuferin unentgeltlich. Wird die Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen nicht im Eigentum der Verkäuferin stehenden
    Waren ohne oder nach Weiterverarbeitung bzw. Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware. Die Abtretung umfasst auch etwaige Werklohnforderungen und sämtliche Nebenrechte. Eine andere Abtretung solcher Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. § 354 a HGB bleibt unberührt.

  6. Ergänzend tritt der Kunde auch bereits sämtliche im Zusammenhang mit der Eigentumsvorbehaltsware stehende Forderungen aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. unerlaubte Handlung) sicherheitshalber in vollem Umfang in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Eigentumsvorbehaltsware an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung bereits an.

  7. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt.

  8. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Verkäuferin behält sich daneben das Recht vor, die Schuldner selbst über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.

  9. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

  10. Die Verkäuferin ist jederzeit zur Besichtigung der in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware und Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, befugt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, der Verkäuferin die Namen seiner betroffenen Schuldner, die Höhe der Rechnungsforderungen sowie sonstige für die Geltendmachung der Rechte der Verkäuferin erforderlichen Auskünfte mitzuteilen und relevante Unterlagen an den Verkäufer auszuhändigen.

  11. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens oder einer deutlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden (z. B. Zahlungsverzug, Insolvenzantrag) hat die Verkäuferin
    das Recht, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

  12. Eingriffe Dritter, wie Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme o. Ä. hat der Kunde der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen.

  13. Trotz Eigentumsvorbehalt trägt der Kunde die Gefahren des Untergangs und der Verschlechterung der Vorbehaltsware.

  
§ 5 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der Verkäuferin gilt die Regelung in § 6 dieser AGB.

  2. Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Art der Ware nach Maßgabe der Garantie Bedingungen des Herstellers. Dem Kunden wurde durch Bereitstellung dieser Bedingungen vor Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Verkäuferin wird jedoch ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu übernehmen, die Garantie Anträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der hier insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht entsprechend bearbeiten. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelung ausgeschlossen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen, bzw. der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat die Verkäuferin dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen, bzw. der Gewährleistungsausschluss gilt
    ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob 
    fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder

  3. Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist der Rückgriff des Unternehmers nach § 478 BGB. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuches. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige eines offensichtlichen Mangels innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware entfallen Gewährleistungsansprüche des Kunden. Versucht die
    Verkäuferin trotzdem Gewährleistungsansprüche beim Vorlieferanten durchzusetzen, dann erfolgt dies dem Kunden gegenüber ohne Einräumung von Rechten. Dasselbe gilt in den
    Fällen des Gewährleistungsverlustes bei Kaufleuten gemäß §§ 377, 378 HGB. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware - gegebenenfalls bahnamtlich - bescheinigen zu lassen. Zur Annahmeverweigerung gegenüber der Verkäuferin berechtigen Transportschäden nicht. Die Verkäuferin ist berechtigt, anstelle der Ersatzlieferung nachzubessern, bzw. nachbessern zulassen. Die Gewährleistungspflichten der Verkäuferin entfallen, wenn ohne deren Einverständnis von dritter Seite Veränderungen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen werden.

  
§ 6 Haftungsausschluss

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der
    gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.

  2. Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat die Verkäuferin dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer
    vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  3. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

  
§ 7 Kaufpreisfälligkeit / Verzug / Rücktritt / Rechnungsprüfung

  1. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne
    Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Käufers kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise
    auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne das es hierzu einer Ankündigung bedarf. Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Käufers, so kann die
    Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag
    zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers.

  2. Leistet der Kunde am Fälligkeitstag nicht, gerät er in Verzug. Der Kunde ist dazu verpflichtet im Falle des Verzugs – auch bei Stundung – Verzugszinsen zu zahlen. Als Zinssatz gelten 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Bei Verzug ist die Verkäuferin berechtigt, Spesen und Bearbeitungskosten zu verlangen; das Recht auf Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung des Kunden ist auch bei Zahlung per Überweisung der Eingang der entsprechenden Gutschrift auf dem Bankkonto der Verkäuferin.

  3. Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche demselben die Sicherheit für seine Forderungen gegen Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, kann er die Erfüllung seiner Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder, wenn der Kunde einem entsprechenden
    Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Kunden oder Nichteinhaltung von Wechsel- oder
    Scheckhingaben oder -verbindlichkeiten oder Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen der Verkäuferin nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für ihrer Forderungen gegen den Kunden zweifelhaft erscheinen
    lassen, ist der gesamte Kaufpreisrest ohne Mahnung fällig. Die Verkäuferin kann auch entsprechend § 326 Abs. II BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt kann sie die Ware sowie Ersatz aller erwachsenden Kosten und Entschädigung für Minderwert und sonstige Auslagen verlangen. Der Anbieter ist auch berechtigt, dem Kunden die Ware wegzunehmen
    und für Rechnung des Kunden nach freier Verfügung und ohne Fristsetzung bestmöglich zu verwerten. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung kann die Verkäuferin ebenfalls sofortige Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge verlangen. 

  4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum der Verkäuferin geht nicht unter, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird.

  5. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auch dann auf elektronischem Weg (d. h. mittels elektronischer Rechnung i. S. d. § 14 UStG oder sonstiger Rechnung im elektronischen Format, z. B. PDF-Format) abzurechnen, wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt.

  6. Rechnungen hat der Kunde unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem Anbieter binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Kunden, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Kunde der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

  
§ 8 Abtretungs- und Verpfändungsverbot / Aufrechnung

  1. Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber der Verkäuferin zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung der Verkäuferin ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

  2. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; weitergehende Zurückbehaltungsrechte werden hiermit ausgeschlossen.

  
§ 9 Rechtswahl & Gerichtsstand

  1. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Verkäuferin ist der Sitz der Verkäuferin, bzw. ihrer liefernden Niederlassung, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

  3. Die Verkäuferin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

  
§ 10 Salvatorische Klausel / Datenschutz

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  2. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.

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